02.07.2020 - Gesellschaft , Politik

Ein Überblick über die Kompetenzen des polnischen Präsidenten

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Am 12. Juli entscheiden die Pol*innen im zweiten Wahlgang über ihr künftiges Staatsoberhaupt. Nachdem in der ersten Runde keiner der angetretenen Kandidaten die absolute Mehrheit erzielen konnte, treten nun der amtierende Präsident Andrzej Duda von der Regierungspartei Recht und Gerechtigkeit (PiS) und sein Herausforderer Rafał Trzaskowski von der Bürgerplattform (PO) in einer Stichwahl gegeneinander an. Derzeit läuft der Wahlkampf auf Hochtouren. Naturgemäß werben hier beide Kandidaten mit zahlreichen Versprechungen für ihre Kandidatur. Dabei wird oftmals außer Acht gelassen oder geflissentlich ignoriert, dass die Befugnisse des polnischen Präsidentenamts keineswegs allumfassend, sondern relativ eng umgrenzt sind. Aus diesem Grund wirft der vorliegende Blogbeitrag einen schlaglichtartigen Blick auf die wichtigsten Kompetenzen des polnischen Präsidenten, wie sie in der polnischen Verfassung verankert sind.

Innenpolitik

  • Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 122, Abs. 3-4): bei Zweifeln an den vom Parlament verabschiedeten Gesetzen, kann der Präsident diese an das Verfassungstribunal zur Prüfung weiterleiten
  • Vetorecht (Art. 122, Abs. 5): der Präsident kann die Unterzeichnung von Gesetzen ohne Angabe von Gründen verweigern und diese zurück an den Sejm verweisen; dieser kann das Veto mit einer Dreifünftel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten überstimmen (276 von 460 Stimmen bei Vollzähligkeit; PiS hat derzeit 235 Sitze)
  • Recht der Gesetzesinitiative (Art. 118, Abs. 1)und der Durchführung eines landesweiten Referendums (Art. 125)
  • Alleiniges Recht, die polnische Staatsbürgerschaft zu verleihen (Art. 137)
  • Berufung von Richter*innen (Art. 179)
    • auf Vorschlag des Landesjustizrats (KRS) die Richter*innen des Obersten Gerichts, der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte und der Militärgerichte
    • den Ersten Vorsitzenden und die Vorsitzenden des Obersten Gerichts
    • den Vorsitzenden und die stv. Vorsitzenden des Verfassungstribunals
    • den Vorsitzenden und die stv. Vorsitzenden des Obersten Verwaltungsgerichts
  • Begnadigungsrecht (Art. 139)

 

Außenpolitik

  • Präsident, Premier und Außenminister sollen in der Gestaltung der Außenpolitik zusammenwirken (Art. 133, Abs. 3)
  • Oberbefehlshaber der Streitkräfte im Kriegsfall (Art. 134, Abs. 1-2)