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SATZUNG
des Deutschen Polen-Instituts Darmstadt e.V.
vom 13.12.1979 i.d.F. vom 23.11.2001
§ 1
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Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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1) |
Der Verein führt den Namen Deutsches Polen-Institut Darmstadt e.V., im folgenden Verein genannt. |
| 2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und wird in das Vereinsregister eingetragen.
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| 3) |
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2
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Vereinszweck
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| 1) |
Der Verein unterhält ein Institut unter der
Bezeichnung Deutsches Polen-Institut Darmstadt, im folgenden Institut
genannt. Dieses Institut hat die Aufgabe, zur Vertiefung der Kenntnis
des kulturellen, geistigen und gesellschaftlichen Lebens beider Völker
beizutragen. Es erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch
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– Forschung, Publikation und Veranstaltungen, |
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– Zusammenarbeit und Pflege von Kontakten mit Personen und Einrichtungen, die ähnliche Zwecke verfolgen, |
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– Information und sachkundige Beratung |
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und trägt so zur Schaffung der geistigen Grundlagen für eine deutsch-polnische Verständigung bei. |
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2)
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung
des Vereins auf Vorschlag des Kuratoriums. |
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| 3) |
Der Verein ist parteipolitisch und
weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke nach §§ 51 bis 68 AO 1977.
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§ 3
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Mitgliedschaft |
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1) |
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen
sein, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben sollen, sowie
juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit
Sitz im Geltungsbereich des Vereins- und Gesellschaftsrechts der
Bundesrepublik Deutschland.
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2)
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Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. |
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3)
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Das Präsidium kann der Mitgliederversammlung
vorschlagen, hervorragende deutsche und ausländische Persönlichkeiten
zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
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| 4) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. |
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| 5) |
Ein
Mitglied kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs ausscheiden. Die
schriftliche Erklärung hierüber muss dem Präsidium spätestens drei
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs zugehen.
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| 6) |
Ein
Mitglied kann wegen Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder wegen
eines Verhaltens, das die Belange und das Ansehen des Vereins schädigt,
durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Ihm ist
Gelegenheit zu einer vorherigen Äußerung schriftlich zu geben. Der
Beschluss ist dem Mitglied vom Prädisium mit Begründung schriftlich
mitzuteilen.
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| 7) |
Gegen den Beschluss gemäß Absatz
6 ist binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig, die mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
endgültig entscheidet. Bis zu ihrer Beschlussfassung ruht die
Mitgliedschaft.
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| 8) |
Die
Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger
Aufforderung bis Ende des Geschäftsjahrs nicht entrichtet worden ist.
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Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die
Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jede Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
| § 6 |
Organe |
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| Die Organe des Vereins sind |
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1. |
die Mitgliederversammlung, |
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das Präsidium, |
| 3. |
das Kuratorium. |
| § 7 |
Mitgliederversammlung |
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| 1) |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
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a) Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, |
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b) Wahl von bis zu 5 Mitgliedern des Kuratoriums,
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c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, |
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d) Entgegennahme des vom Präsidium vorzulegenden Jahresberichts;
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums auf Vorschlag
des Kuratoriums, |
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e) Stellungnahme zum Arbeitsprogramm und zum Entwurf des
Wirtschaftsplans des Instituts, |
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f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, |
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g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung
des Vereins auf Vorschlag des Kuratoriums. |
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| 2) |
Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten mit einer Frist von
4 Wochen schriftlich einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich,
für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Über
jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Versammlungsleiter sowie einem Mitglied des Präsidiums zu
unterzeichnen. |
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| 3) |
Der Direktor des Instituts nimmt an den
Mitgliederversammlungen teil; die Mitglieder des Kuratoriums können an
den Mitgliederversammlungen teilnehmen. |
§ 8
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Das Präsidium |
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1) |
Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB; es besteht aus:
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a) dem Präsidenten, |
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b) zwei Vizepräsidenten, von denen einer das Amt des Schatzmeisters übernimmt,
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c) dem Direktor des Instituts für die Dauer seiner Amtszeit.
Der Präsident und die Vizepräsidenten werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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2) |
Das Präsidium leitet die Geschäfte des Vereins.
Es stellt das Arbeitsprogramm und den Haushalt des Vereins auf. Es hat
Rechnung zu legen über die Verwendung der Mittel, die dem Verein
zugeflossen sind. Es stellt den vom Kuratorium ausgewählten Direktor
des Instituts an. |
| 3) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
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- den Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder |
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- den Präsidenten und den Direktor des Instituts oder
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- einen Vizepräsidenten und den Direktor des Instituts
vertreten.
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§ 9
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Das Kuratorium |
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1) |
Das Kuratorium besteht aus:
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a) dem Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt als Vorsitzendem, |
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b) einem Vertreter der Bundesregierung, |
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c) je einem Vertreter der Regierungen der an der
institutionellen Förderung beteiligten Länder Hessen und
Rheinland-Pfalz sowie 2 Vertretern der Kultusministerkonferenz. Treten
weitere institutionelle Förderer hinzu, so ist ihrer angemessenen
Interessenvertretung im Kuratorium durch entsprechende Änderung der
Satzung Rechnung zu tragen. |
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d) einem Vertreter der deutschen Seite des Forums Bundesrepublik Deutschland – Republik Polen, |
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e) bis zu 5 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die unter a) bis d) bezeichneten Mitglieder des Kuratoriums können bis zu fünf weitere Mitglieder in das Kuratorium wählen.
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2) |
Das Kuratorium wählt aus seinen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden. |
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| 3) |
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a) Aufsicht über die Geschäftsführung des Präsidiums, |
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b) Feststellung des Wirtschaftsplans des Instituts, |
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c) Auswahl des Direktors des Instituts,
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d) Billigung der Grundlinien des Arbeitsprogramms und des Jahresberichts des Präsidiums,
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e) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Jahresrechnung und zur Entlastung des Präsidiums, |
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f) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins,
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f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins auf Vorschlag des Kuratoriums.
Ein Beschluss nach Buchstabe b), d) und f) kommt nur zustande, wenn die
Mitglieder gemäß Abs.1 Buchstabe a) bis c) einstimmig entscheiden.
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4) |
Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils auf
2 Jahre bestellt oder gewählt. Für die Mitglieder nach Abs.1 a) bis d)
kann ein Vertreter benannt werden, der bei ihrer Abwesenheit
stimmberechtigt ist. |
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| 5) |
Das Präsidium nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. |
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung wird vom Revisionsamt der Stadt Darmstadt geprüft;
dabei bleiben die Rechte des Bundesrechnungshofs und der Rechnungshöfe
der Länder aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz unberührt.
§ 11 Das Institut
Das Institut wird vom Direktor geleitet, der für die Erfüllung des
Institutszwecks verantwortlich ist. Einzelheiten regelt die
Geschäftsordnung, die vom Präsidium festzulegen ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke findet unter den Vereinsmitgliedern und den
an der Finanzierung Beteiligten eine Auseinandersetzung statt. Dabei
ist das Vereinsvermögen, soweit Rechte nicht entgegenstehen, zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
Darmstadt ausgeführt werden.

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