Deutsches Polen-Institut
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SATZUNG
des Deutschen Polen-Instituts Darmstadt e.V.
vom 13.12.1979 i.d.F. vom 23.11.2001


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
 
1) Der Verein führt den Namen Deutsches Polen-Institut Darmstadt e.V., im folgenden Verein genannt.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und wird in das Vereinsregister eingetragen.
3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck
 
 
1)  Der Verein unterhält ein Institut unter der Bezeichnung Deutsches Polen-Institut Darmstadt, im folgenden Institut genannt. Dieses Institut hat die Aufgabe, zur Vertiefung der Kenntnis des kulturellen, geistigen und gesellschaftlichen Lebens beider Völker beizutragen. Es erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch

– Forschung, Publikation und Veranstaltungen,
 
– Zusammenarbeit und Pflege von Kontakten mit Personen und Einrichtungen, die ähnliche Zwecke verfolgen,

– Information und sachkundige Beratung

und trägt so zur Schaffung der geistigen Grundlagen für eine deutsch-polnische Verständigung bei.


2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins auf Vorschlag des Kuratoriums.
 
 
3)  Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach §§ 51 bis 68 AO 1977.


§ 3
Mitgliedschaft
 
 
1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben sollen, sowie juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit Sitz im Geltungsbereich des Vereins- und Gesellschaftsrechts der Bundesrepublik Deutschland.
 
 
2)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium.
 
 
3)
Das Präsidium kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, hervorragende deutsche und ausländische Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
 
 
4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. 
 
 
5) Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs ausscheiden. Die schriftliche Erklärung hierüber muss dem Präsidium spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs zugehen.
 
 
6) Ein Mitglied kann wegen Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder wegen eines Verhaltens, das die Belange und das Ansehen des Vereins schädigt, durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Ihm ist Gelegenheit zu einer vorherigen Äußerung schriftlich zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied vom Prädisium mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
 
 
7) Gegen den Beschluss gemäß Absatz 6 ist binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet. Bis zu ihrer Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft.
 
 
8) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung bis Ende des Geschäftsjahrs nicht entrichtet worden ist.


§ 4
Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 5
Vergütungen

Jede Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.


§ 6 Organe
 
 
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium, 
3. das Kuratorium.


§ 7 Mitgliederversammlung
 
 
1)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a) Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,
 
b) Wahl von bis zu 5 Mitgliedern des Kuratoriums,

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d) Entgegennahme des vom Präsidium vorzulegenden Jahresberichts; Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums auf Vorschlag des Kuratoriums,

e) Stellungnahme zum Arbeitsprogramm und zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Instituts,

f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins auf Vorschlag des Kuratoriums.
 
 
2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie einem Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen. 
 
 
3) Der Direktor des Instituts nimmt an den Mitgliederversammlungen teil; die Mitglieder des Kuratoriums können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
 

§ 8
Das Präsidium
 
 
1) Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB; es besteht aus:

a) dem Präsidenten,

b) zwei Vizepräsidenten, von denen einer das Amt des Schatzmeisters übernimmt,

c) dem Direktor des Instituts für die Dauer seiner Amtszeit.
Der Präsident und die Vizepräsidenten werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2) Das Präsidium leitet die Geschäfte des Vereins. Es stellt das Arbeitsprogramm und den Haushalt des Vereins auf. Es hat Rechnung zu legen über die Verwendung der Mittel, die dem Verein zugeflossen sind. Es stellt den vom Kuratorium ausgewählten Direktor des Instituts an.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:

- den Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder

- den Präsidenten und den Direktor des Instituts oder

- einen Vizepräsidenten und den Direktor des Instituts
vertreten.


§ 9
Das Kuratorium
 
 
1) Das Kuratorium besteht aus:

a) dem Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt als Vorsitzendem,

b) einem Vertreter der Bundesregierung,
 
c) je einem Vertreter der Regierungen der an der institutionellen Förderung beteiligten Länder Hessen und Rheinland-Pfalz sowie 2 Vertretern der Kultusministerkonferenz. Treten weitere institutionelle Förderer hinzu, so ist ihrer angemessenen Interessenvertretung im Kuratorium durch entsprechende Änderung der Satzung Rechnung zu tragen.

d) einem Vertreter der deutschen Seite des Forums Bundesrepublik Deutschland – Republik Polen,
 
e) bis zu 5 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
 
Die unter a) bis d) bezeichneten Mitglieder des Kuratoriums können bis zu fünf weitere Mitglieder in das Kuratorium wählen.

2) Das Kuratorium wählt aus seinen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden.
 
 
3)  Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a) Aufsicht über die Geschäftsführung des Präsidiums,
 
b) Feststellung des Wirtschaftsplans des Instituts,
 
c) Auswahl des Direktors des Instituts,
 
d) Billigung der Grundlinien des Arbeitsprogramms und des Jahresberichts des Präsidiums,
 
e) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Jahresrechnung und zur Entlastung des Präsidiums,
 
f) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins,
 
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins auf Vorschlag des Kuratoriums.
 
Ein Beschluss nach Buchstabe b), d) und f) kommt nur zustande, wenn die Mitglieder gemäß Abs.1 Buchstabe a) bis c) einstimmig entscheiden.
 
 
4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils auf 2 Jahre bestellt oder gewählt. Für die Mitglieder nach Abs.1 a) bis d) kann ein Vertreter benannt werden, der bei ihrer Abwesenheit stimmberechtigt ist.
 
 
5)  Das Präsidium nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.


§ 10 Rechnungsprüfung


Die Jahresrechnung wird vom Revisionsamt der Stadt Darmstadt geprüft; dabei bleiben die Rechte des Bundesrechnungshofs und der Rechnungshöfe der Länder aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz unberührt.


§ 11
Das Institut

Das Institut wird vom Direktor geleitet, der für die Erfüllung des Institutszwecks verantwortlich ist. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die vom Präsidium festzulegen ist.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke findet unter den Vereinsmitgliedern und den an der Finanzierung Beteiligten eine Auseinandersetzung statt. Dabei ist das Vereinsvermögen, soweit Rechte nicht entgegenstehen, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts Darmstadt ausgeführt werden.



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